Ein Hitlergruss für klare Verhältnisse
Die Strafnorm der Rassendiskriminierung steht seit ihrer Einführung im Jahre 1995 unter Dauerbeschuss gewisser Kreise, die in ihr eine schwere Einschränkung der Meinungsäusserungsfreiheit sehen. Besonders Exponenten der SVP scheinen sich mit dieser Norm schwer zu tun, wie die Berichterstattung der letzten Monate und Jahre gezeigt hat. Im Frühling etwa wurden der Generalsekretär der SVP sowie seine Stellvertreterin wegen dem Plakat ihrer Partei «Kosovaren schlitzen Schweizer auf» von einem Berner Regionalgericht wegen Rassendiskriminierung verurteilt. Natürlich erblickten sie in diesem Urteil einen unzulässigen Eingriff in ihre Meinungsäusserungsfreiheit und fochten es am Obergericht an. So weit, so gewöhnlich. Wenig glaubhaft war die Aussage des Generalsekretärs, der sich als Unschuld vom Lande inszenierte und sagte, er «habe noch nie im Leben rassistische Gedanken gehabt oder zum Ausdruck gebracht».
Dabei ist der Ausdruck der persönlichen rassistischen Haltung gar nicht strafbar; das Bundesgericht entschied letztes Jahr, dass der Hitlergruss eines Rechtsradikalen auf dem Rütli nicht gegen das Rassendiskriminierungsverbot verstosse, weil dieser damit keine Propaganda betreiben, sondern nur seine eigene Gesinnung ausdrücken wollte.
Diesem Urteil, das international Befremden auslöste, kann ein Vorteil abgerungen werden. Botschaften, die rassistischen Inhalts sind, können nun quasi-amtlich bewilligt als solche gekennzeichnet werden. Die SVP hätte das Plakat mit einem Hitlergruss absegnen lassen können. Im elektronischen Verkehr liessen sich rassistische E-Mails «mit freundlichem Hitlergruss» abschliessen. Die Plakate öffentlich aufhängen und die E-Mails weiterleiten, ist hingegen problematisch. Eine rassistische Gesinnung zu haben, mag zwar erlaubt sein. Eine solche zu propagieren aber nicht. Und das zu Recht.
